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   OLG Koblenz, 02.02.1998 - 13 UF 931/97   

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https://dejure.org/1998,14817
OLG Koblenz, 02.02.1998 - 13 UF 931/97 (https://dejure.org/1998,14817)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.1998 - 13 UF 931/97 (https://dejure.org/1998,14817)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - 13 UF 931/97 (https://dejure.org/1998,14817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen bei Verschweigen der tatsächlichen Einkünfte; Angabe vollständiger und richtiger Angaben in einem Unterhaltsprozess; Schwergewicht der Vorwerfbarkeit in unterhaltsrechtlicher Hinsicht ; Teilweise Verwirkung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen bei Verschweigen der tatsächlichen Einkünfte; Angabe vollständiger und richtiger Angaben in einem Unterhaltsprozess; Schwergewicht der Vorwerfbarkeit in unterhaltsrechtlicher Hinsicht; Teilweise Verwirkung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 402
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.1998 - 13 UF 931/97
    Der Unterhaltsberechtigte hat nämlich - außer der prozessualen Wahrheitspflicht - nach materiellem Recht auch ungefragt die Verpflichtung, in einem Unterhaltsprozeß richtige und vollständige Angaben über seine eigenen Einkünfte und seine Vermögenssituation zu machen, weil sich nur so feststellen und ermitteln läßt, ob und in welcher Höhe er den von ihm geltend gemachten Unterhaltsanspruch hat (vgl. BGH in FamRZ 95, 475, 477).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.1981 - 6 UF 247/80

    Vollstreckungsabwehrklage; Verwirkungseinwand; Unterhaltspflichtiger;

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.1998 - 13 UF 931/97
    Die Klägerin beruft sich nämlich nicht auf einen Wandel der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der für die Verurteilung maßgeblichen Situation, sondern erhebt die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung, durch die der titulierte Unterhaltsanspruch endgültig erloschen ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 81, 883, 884 f).
  • OLG Köln, 20.04.2012 - 25 WF 64/12

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung i.S. von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

    In der Rechtsprechung wird aber eine - und dann auch nur teilweise - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs lediglich für Fälle längeren verschwiegenen Einkommensbezugs erwogen (OLG Hamm FamRZ 1996, 809; OLG Koblenz FamRZ 1999, 402 - beide zitiert nach Juris: mehr als ein Jahr).
  • KG, 27.01.2014 - 17 WF 12/14

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhaltsanspruch bei Erwerbstätigkeit des

    Festzuhalten ist denn auch, dass die unterlassene Information über unterhaltsrechtlich relevante Gesichtspunkte wie etwa den Bezug von Nebeneinkünften durch das volljährige Kind in Zeiträumen, in denen dieses bereits volljährig war (§ 1611 Abs. 2 BGB), zu einer Unterhaltsverwirkung führen kann (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 20. April 2012 - 25 WF 64/12 -, NJW 2012, 2364 [unterlassene Mitteilung über den Schulabbruch]; OLG Köln, Urteil vom 20. April 2004 - 11 UF 229/03 -, FamRZ 2005, 301 [Weiterbezug von Unterhalt trotz Schulabbruchs]; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 1998 - 13 UF 931/97 -, FamRZ 1999, 402 [Verschweigen von Nebeneinkünften über einen längeren Zeitraum hinweg]).
  • OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12

    Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes für die Ableistung eines

    In der Rechtsprechung wird aber eine - und dann auch nur teilweise - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs lediglich für Fälle längeren verschwiegenen Einkommensbezugs erwogen (OLG Hamm FamRZ 1996, 809; OLG Koblenz FamRZ 1999, 402 - beide zitiert nach Juris: mehr als ein Jahr).
  • AG Hamburg, 28.02.2020 - 277 F 255/16

    Ausbildungsunterhalt: Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten bei

    Verschweigt ein volljähriges Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium, kann darin eine schwere Verfehlung liegen, die zur Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB führt (OLG Jena, NJW-RR 2009, 1450: verneint bei einer ohnehin bekannten Nebentätigkeit in der Unibibliothek bei einem monatlichen Einkommen von ca. 60 ?; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 402 - juris, Rn. 7: Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf die Hälfte bei Verschweigen regelmäßiger Einkünfte in Höhe der Hälfte des Unterhaltsbedarfs; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1407 - juris, Rn. 41: ausnahmsweise vollständiger Wegfall bei Verschweigen von Nebeneinkünften trotz Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, teilbedarfsdeckend Einkommen zu erzielen).
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